Der Begriff Flüchtling wird international rechtlich durch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 definiert. Regionale Übereinkommen verwenden teilweise abweichende Definitionen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet er eine Person, die ihre Heimat oder ihren vorherigen Aufenthaltsort wegen politischer Zwangsmaßnahmen, Kriegen oder lebensbedrohlicher Notlagen vorübergehend oder dauerhaft verlassen hat. Häufig tritt der Sammelbegriff Flüchtlinge auf. Die Genfer Flüchtlingskonvention, die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts ist, benutzt einen enger gefassten Flüchtlingsbegriff: Danach gilt als Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“. Personen, die unter diese Definition fallen, werden auch als „Konventionsflüchtlinge“ bezeichnet.
Schon in der Nachkriegszeit wurde Flüchtling in Deutschland als umgangssprachliche Bezeichnung für Zwangsmigration genutzt, die in der damaligen Zeit unter anderen die folgenden Gruppen umfasste: Evakuierte, Geflohene und Vertriebene aus Mittel- und Osteuropa, Kriegsgefangene, die nicht mehr in ihre Heimat zurückkehrten, Flüchtlinge, die über die grüne Grenze kamen und Displaced Persons. Im flüchtlingspolitischen Diskurs wurde der Ausdruck Flüchtling uneinheitlich als Sammelbegriff oder als Kennzeichnung ausgewählter Personengruppen verwendet. Im rechtlichen und öffentlich-politischen Sprachgebrauch kristallisierten sich die zwei Gruppen „Ausgewiesene und Flüchtlinge aus Ost- und Südosteuropa“ und die „Flüchtlinge und Zuwanderer aus der Sowjetzone“ heraus. „Displaced Persons“ wurden rechtlich als heimatlose Ausländer eingestuft.[1]
Quelle: Wikipedia