Feminismus, Kultur und Gesellschaft Künstliche Befruchtung in Deutschland

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In der Reihe Feminismus, Kultur und Gesellschaft berichtet und informiert unsere Gastautorin Lea Illersperger wöchentlich über Themengebiete, die oftmals an den Rand der Gesellschaft gedrängt und ausschließlich dort besprochen werden. In diesem Beitrag informieren wir über das Thema "Künstliche Befruchtung in Deutschland". (A.d.R.)

Wie ist die rechtliche Lage zur künstlichen Befruchtung in Deutschland und anderen Ländern der EU geregelt? Foto: Pixabay

Geschichte und Methoden

1978 gelang es britischen Forscher*innen erstmals, eine In-Vitro-Fertilisation (IVF), also eine Befruchtung von Eizellen in einem Reagenzglas, außerhalb des Mutterleibs, durchzuführen.¹
Die Embryonen (befruchteten Eizellen) werden bei einer IVF nach der Befruchtung in die Gebärmutter der Frau übertragen. In Deutschland kam 1982 das erste Baby zur Welt, das In-Vitro gezeugt wurde. 2015 ließen sich insgesamt 58.000 Frauen in IVF-Zentren in Deutschland mit einer künstlichen Befruchtung behandeln. Ca. jede dritte Frau davon wurde schwanger, 20% davon waren Fehlgeburten. Neben der In-Vitro-Fertilisation gibt es noch weitere Methoden, eine Eizelle künstlich zu befruchten. Bei der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) zum Beispiel, wird das Spermium direkt in das Zytoplasma der Eizelle eingespritzt.²

Gesetzeslage EU/Deutschland

Die rechtliche Lage zur künstlichen Befruchtung ist in den einzelnen Ländern der Europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt. Das Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Strafrecht legte 2001 fest: als homologe Insemination wird die Befruchtung der Eizelle einer Frau mit den Spermien des Ehepartners, bzw. des eingetragenen Partners bezeichnet. Diese ist in den meisten EU-Staaten (wie z.B. Deutschland, Dänemark, Österreich oder Italien) zugelassen.³

Ist der Samenspender nicht der festgefügte Partner oder Ehemann, wird dies donogene oder heterogene Befruchtung genannt. Diese Form der Befruchtung ist in Deutschland verboten und kann bei Durchführung im Ausland juristisch und ethisch sehr problematisch sein, insbesondere wenn die Herkunft der Samenspende anonymisiert ist.
Eine Leihmutterschaft ist in Deutschland streng verboten. Frauen können jedoch Eizellen vorübergehend einfrieren lassen und auf diese zurückgreifen, wenn der erste Inseminationsversuch nicht klappt.

Sonderregelungen in Deutschland

Das Embryoschutzgesetz (ESchG) wurde 1990 zum ersten Mal in Deutschland eingeführt und ist von Kinderwunschzenten und Samenbanken streng zu beachten. 2011 wurde das ESchG um die Regelung zur Präimplantationsdiagnostik (PID) erweitert. Diese erlaubt es, Gentests an den Embryonen durchzuführen, um mögliche Erbkrankheiten oder Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erkennen. Es sieht außerdem vor, dass jede Person dazu berechtigt ist, Informationen zur eigenen biologischen Abstammung zu erhalten. Ärzt*innen müssen sich an eine durch die Ärztekammer eigens geregelte Bundesordnung halten.

Diese ist immer wieder aufgrund des zwingenden Familienstandes sehr umstritten. Besonders homosexuelle Paare hatten bis zur Einführung des Gesetzes der gleichgeschlechtlichen Ehe im Oktober 2017 in Deutschland kaum die Möglichkeit, eine künstliche Befruchtung in Anspruch zu nehmen. Es gibt inzwischen Sonderregelungen für lesbische oder alleinstehende Frauen, die eine donogene Insemination mancher Ärzt*innen innerhalb Deutschlands erlaubt. Zudem können diese Frauen eine künstliche Befruchtung in den USA oder in Dänemark, sowie in Schweden oder Spanien durchführen lassen.

Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen seit 2004 nur noch 50% der ersten drei Versuche, vorher wurden 100% bei vier Versuchen übernommen. Daraufhin sank ebenso die Anzahl an künstlichen Befruchtungen in Deutschland, weshalb einige gesetzliche Krankenkassen in Deutschland nun voneinander unabhängige Regelungen eingeführt haben.

Von privaten Krankenkassen werden die Kosten der künstlichen Fertilisation in meisten Fällen ganz übernommen, sofern der/die Inanspruchnehmer*in der/die Verursacher*in ist. Für die Kostenübernahme der Krankenkasse von Insemination oder In-Vitro-Fertilisation sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten, welche im Fünften Buch - Sozialgesetzesbuch festgehalten wurden.¹º Seit 2016 übernimmt ein Bund in Deutschland einen Teil der Kosten der künstlichen Befruchtung für unverheiratete Paare.¹¹


Quellen

1 https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Louise-Brown-ist-Mutter-geworden-390558.html

2 https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/246449/kuenstliche-befruchtung

3 https://web.archive.org/web/20140426222424/https://www.aekno.de/downloads/archiv/2007.06.027.pdf

4 https://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html

5 https://www1.wdr.de/wissen/mensch/kinderwunschbehandlung-verbotene-methoden-100.html

6 https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/246449/kuenstliche-befruchtung

7 https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/ehe-fuer-alle-das-aendert-sich-fuer-homosexuelle-paare-1.3567752

8 https://taz.de/!325797/

9 https://www.wunschkinder.net/aktuell/featured/kunstliche-befruchtung-welche-krankenkassen-zahlen-mehr-5265/

10 https://dejure.org/gesetze/SGB_V/27a.html

11 https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/familie/kuenstliche-befruchtung-zuschuss-fuer-unverheiratete-14002023.html









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