Unter einem Rechtsstreit oder einer Rechtsstreitigkeit versteht man im Rechtswesen institutionell ein Gerichtsverfahren, materiell eine zwischen zwei oder mehreren Parteien bzw. Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Auseinandersetzung über ein Rechtsverhältnis.
Es handelt sich um einen Streit von mindestens zwei Rechtssubjekten, wobei der Streitgegenstand ein bestehendes Rechtsverhältnis betrifft. Der Rechtsstreit setzt eine Rechtsstreitigkeit zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten und deren Willen voraus, nicht im unentschiedenen Streit zu verharren, sondern ihn durch Rechtsspruch zu beenden, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen.[1] Rechtsstreitigkeit ist ein Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung umstritten ist.[2] Die institutionelle Sichtweise des Rechtsstreits kommt in einem Zitat aus dem Jahre 1832 zum Ausdruck: „Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage, gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei“.[3] Sobald zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) aus ihrem Rechtsverhältnis eine unterschiedliche Meinung über eine Rechtsfrage entsteht, die sie gegenseitig nicht durch gütliche Einigung klären können, befinden sie sich im Rechtsstreit (materieller Aspekt). Mit der Klage eröffnet dann der Kläger den Rechtsstreit (lateinisch litigosum) vor Gericht (institutioneller Aspekt).
Quelle: Wikipedia