Rache (zugehöriges Verb rächen) ist eine Handlung, die den Ausgleich von zuvor angeblich oder tatsächlich erlittenem Unrecht bewirken soll. Von ihrer Intention her ist sie eine Zufügung von Schaden an einer oder mehreren Personen, die das Unrecht begangen haben sollen. Oft handelt es sich bei Rache um eine physische oder psychische Gewalttat. Vom Verbrechen wird sie im archaischen Recht durch die Rechtmäßigkeit unterschieden.
Rache (althochdeutsch râhha, altsächsisch wrâka, angelsächsisch wraec, isländisch ræki, „treiben, jagen, verfolgen; vergelten, bestrafen, rächen“)[1] ist, außer in nordischen Quellen, kein wohldefinierter Rechtsbegriff. Er wird daher von römisch-rechtlich orientierten Rechtshistorikern gemieden.[2] Die griechische Rechtsgeschichte bezeugt hingegen einen rechtsförmigen Rachebegriff.[3] Die politischen Entscheidungen und Gewalthandlungen von Figuren wie Menelaos, Odysseus oder Orestes bezeugen weniger eine archaische Gewaltbereitschaft, als einen Zwang zur Rache durch das Recht selbst[4] – mit festen juristischen Regeln und Vorgaben für das richtige „Rachemaß“ (in Analogie zum heutigen Strafmaß).[5] In der deutschen Rechtsgeschichte wird der Begriff meist im Zusammenhang mit der Fehde gebraucht. Es ist ein alter gemeingermanischer Rechtsbegriff, der das „Setzen außerhalb des Landrechts, und die Austreibung aus dem Lande infolge eines Angriffs auf den Landfrieden bezeichnete“. Es war die mildere, weil nicht entehrende Strafe, im Gegensatz zur Verurteilung zur vogelfreien Existenz (Ächtung).[6]
Quelle: Wikipedia