Einvernehmen ist ein Rechtsbegriff, der teilweise gleichbedeutend ist mit Einverständnis. Verstanden wird darunter allgemeinsprachlich die Einigkeit oder Übereinstimmung zwischen Personen untereinander bzw. im Verhältnis zu Behörden. Im rechtlichen Kontext ist besonders der Sprachgebrauch der Zustimmung im Sinne der §§ 182 ff. BGB relevant.
Nach der herkömmlichen Terminologie wird im deutschen Zivilrecht die „vorherige, bereits vorhandene, Zustimmung“ zu einem Rechtsgeschäft als Einwilligung bezeichnet (vgl. § 183 BGB), die „nachträgliche Zustimmung“ hingegen als Genehmigung (vgl. § 184 BGB).[1] Der Sprachgebrauch wird allerdings nicht stringent einheitlich verwendet. So kommt in einigen Vorschriften (§ 117, § 180, § 1908b BGB) daneben auch der Begriff Einverständnis vor. Nicht-fachsprachlich kann dies auch als Einvernehmen bezeichnet werden.
Quelle: Wikipedia