Adoption (lateinisch adoptio) oder Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind bezeichnet die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden; letztere nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei der Adoption von Volljährigen oder naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen.
Das Rechtsinstitut der Adoption wurde aus dem römischen Recht in die Rechtsordnungen des kontinentalen, römisch-germanischen Rechtskreises übernommen (zur adoptio siehe Adoption im römischen Reich). Eine besondere historische Form stellte das römische Adoptivkaisertum dar: Es war eine Periode der römischen Kaiserzeit, in der die Nachfolge in der Herrschaft regelmäßig durch Adoption bestimmt wurde (98 bis 180 n. Chr.). Dabei ging es um die Auswahl des jeweils geeignetsten Kandidaten als Nachfolger. Die moderne Forschung hat diese idealisierende Sichtweise mittlerweile relativiert. Im germanischen Stammesrecht (Lex Salica) konnte durch Affatomie ein Kind angenommen und zugleich als Erbe eingesetzt werden.
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